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ASCA


Stiftung zur Anerkennung und Entwicklung der Alternativ- und Komplementärmedizin

Aufnahme Schulen

Antragsformular für Schulen und Ausbildungstätten pdf / word
Allg. Anerkennungsreglement für Schulen und Ausbildungsstätten Druckversion


Zielsetzung der Stiftung ASCA

Das vorliegende Reglement ist integrierter Bestandteil der Anerkennung von Schulen und Ausbildungsstätten der Komplementärmedizin durch die Asca Stiftung. Es hat auf der einen Seite die Vereinheitlichung der verschiedenen Ausbildungsprogramme, die Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung zum Ziel. Auf der andern Seite trägt der Stiftungsrat mit diesem neuen Anerkennungsreglement unvorhergesehenen Verordnungen seitens der Gesundheitsbehörden Rechnung.

Die Stiftung ASCA hat zusammen mit medizinischen Fachleuten ein neues Ausbildungs-Konzept erstellt, welches die Autonomie und Philosophie jeder Schule berücksichtigt.
Dieses Konzept ermöglicht eine effiziente Grundausbildung und beinhaltet drei aufeinander folgende Module. Dies garantiert zukünftigen GesundheitspraktikerInnen eine sachgemässe und vollständige Ausbildung. Ergänzt wird die Grundausbildung durch fachspezifische Weiterbildung. Die fachspezifische Weiterbildung ist für alle diplomierten GesundheitspraktikerInnen obligatorisch. Die Schulen sind verpflichtet am Ende jedes Weiterbildungskurses eine Teilnahmebestätigung abzugeben.
Diese Harmonisierung garantiert den zukünftigen Studierenden, dass sie ihre Ausbildung, unabhängig vom jeweiligen Standort, in verschiedenen ASCA-anerkannten Schulen absolvieren können, gegebenenfalls bis zur Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses auf Universitätsniveau.


Grundausbildung


Stufe 1: Diese beinhaltet ausschliesslich das theoretische Grundstudium von Anatomie, Pathologie und Physiologie. Mindestanforderungen: 150 Std. Das Grundstudium muss mit einer Prüfung abgeschlossen und im Erfolgsfall mit einem Diplom bestätigt werden. Unabhängig von der gewählten Ausbildung ist die Absolvierung der Stufe 1 obligatorisch. Davon ausgenommen sind Ärzte sowie medizinisches und paramedizinisches Fachpersonal.

Stufe 2: Diese beinhaltet die praktische und/oder theoretische Ausbildung der jeweiligen Gesundheitsmethoden. Diese Ausbildung kann an derselben Schule, welche Stufe1 unterrichtet, oder an einer anderen Schule gemacht werden. Vorzugsweise sollten die Schulen durch die Stiftung ASCA anerkannt sein. Die Ausbildung der Stufe 2 muss mit einer praktischen und/oder theoretischen Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungen können durch neutrale Experten von der Stiftung ASCA kontrolliert werden. Nach erfolgreicher Prüfung muss den Studierenden ein Diplom und eine Bestätigung mit ausgewiesener Stundenanzahl übergeben werden.

Stufe 3: Diese beinhaltet ausschliesslich das Studium von Anatomie, Physiologie und Pathologie sowie der Anamnese und Diagnostik unter Berücksichtigung der medizinischen und paramedizinischen Anforderungen. Minimalstundenanzahl: 300 Stunden. Diese Stunden müssen innert fünf Jahren erbracht werden. Die Kurse können während der Grundausbildung (Stufe1) oder als Weiterbildung gemacht werden. Stufe 3 ist für einige Gesundheitsmethoden, wie zum Beispiel für NaturärztInnen und HomöopathInnen, obligatorisch. (s. Methodenliste). Alle Gesundheitspraktiker, welche für mehr als fünf Gesundheitsmethoden registriert sind, müssen Stufe 3 durchlaufen.
Davon ausgenommen sind Ärzte sowie medizinisches und paramedizinisches Fachpersonal.


Weiterbildung

Die Ausbildungsstätten sind verpflichtet ihre Studierenden, welche nach erfolgreichem Abschluss die ASCA-Anerkennung wünschen, zu informieren, dass sie ab dem darauf folgenden Jahr mindestens 16 Std. Weiterbildung pro Jahr nachweisen müssen. Die obligatorische Weiterbildung kann in Pathologie in Bezug auf die anerkannten Methoden oder fachspezifisch erbracht werden.
Weiterbildungskurse können an den gleichen Schulen, welche Stufe 1 oder Stufe 2 unterrichten, besucht werden. Vorzugsweise sollten die Schulen duch die Stiftung ASCA anerkannt sein.

Wichtig

Jede Schule bestimmt ihre Ausbildungsstufe, mit welcher der bestmögliche Unterricht gewährleistet wird (Stufe 1, 2 oder 3) und reicht das Anerkennungsgesuch ausschliesslich für diese Stufe ein. Die Stiftung ASCA behandelt alle Anerkennungsgesuche gleich und sorgfältig.

Neu gegründete Schulen erhalten die Anerkennung provisorisch, bis der erste Studienlehrgang abgeschlossen und die Diplome überreicht sind. Anschliessend daran kann die Schule, nach einem Kontrollbesuch, definitiv anerkannt werden.


Aufnahmebedingungen

    Schulen
    Um als Schule die ASCA-Anerkennung zu erhalten, müssen folgende Punkte erfüllt werden:
  1. Es müssen dem Unterricht und der Schüleranzahl entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sein.
  2. Unabhängig von ihrem juristischen Status muss die Schule eine minimale administrative Struktur vorweisen können, damit eine klare und transparente Kommunikation gewährleistet werden kann. Die Identität muss mindestens eine Festadresse mit Telefonnummern und Fax vorweisen. Zusätzlich muss eine Homepage und/oder eine E-Mail Adresse vorhanden sein.
  3. Die Stiftung ASCA behält sich das Recht vor, die Schulungsräume ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen. Gegebenenfalls müssen die ASCA-Kriterien erfüllt werden.
  4. Werden Beanstandungen nicht behoben, wird die Schule vom ASCA-Schulregister gestrichen und trägt sämtliche, dadurch entstehende Kosten und Ansprüche, auch von Drittpersonen.
  5. Die Lehrerkräfte der 1. und 3. Stufe benötigen einen Fachausweis oder müssen eine fachspezifische Ausbildung ausweisen können.
  6. Die Lehrkräfte der Stufe 2 (Methodenspezifische Ausbildung) müssen mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Gebiet nachweisen, ihre Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen haben und ASCA-anerkannt sein.
  7. Lehrkräfte für Weiterbildung benötigen einen Fachausweis, sofern sie naturwissenschaftliche und/oder medizinische Fächer unterrichten.
    Lehrkräfte für ASCA-anerkannte Gesundheitsmethoden benötigen eine fachspezifische Ausbildung und müssen mindestens fünf Jahre praktische Erfahrung vorweisen können.
  8. Die vorgeschriebene Stundenanzahl muss den offiziellen Verordnungen entsprechen, sofern kein anderes Übereinkommen zwischen der Schule und der Stiftung ASCA vereinbart wurde. (s. Methodenliste)..
  9. Die Schule verfügt über Unterlagen, in denen die einzelnen Methodenkurse aufgelistet sind, ein Ausbildungsprogramm sowie Kostenangaben für jeden Kurs.
  10. Die Schule verlangt von jedem Student mindestens drei schriftliche therapeutische Fälle (nur für die Stufen 2 und 3), die von der Lehrerschaft überprüft und korrigiert werden.
  11. In den abgegebenen Zertifikaten oder Diplomen müssen neben der Ausbildungsstufe (1,2 oder 3), die Methode und die entsprechende Stundenanzahl (s. Methodenliste) erwähnt werden. Jegliche Abweichungen haben die Nichtanerkennung zur Folge.
  12. Unterstützendes Schulungsmaterial für den Unterricht und für das Studium muss den Studenten zur Verfügung gestellt werden.
  13. Die Stiftung ASCA anerkennt keine Schulen, die ihre Ausbildungen als Fernlehrgänge anbieten.
  14. Schulen im Ausland können die ASCA-Anerkennung erlangen, sofern ihre Ausbildung den ASCA-Anforderungen entspricht.

    Kurse
  15. Den Studierenden der Stufe 2 ist es freigestellt, Stufe 1 in einer anderen ASCA- anerkannten Schule zu besuchen.
  16. Zur Verkürzung der Ausbildungszeit können die Studierenden Stufe 1 und 2 gleichzeitig absolvieren. Wichtig ist, dass die geforderte Stundenanzahl erbracht wird.

    Anerkennung
  17. Die Zertifikate oder Diplome von den ASCA-anerkannten Schulen müssen von allen ASCA-Schulen anerkannt werden. Folglich können Studenten der Stufe 2 in jeder ASCA-anerkannten Schule Stufe 1 besuchen, sofern diese unterrichtet wird. Sind die Anforderungen(Stunden) seitens der Schule höher, steht es der Schule frei den/die Student/in abzuweisen und/oder hat das Recht den Nachweis der Fehlstunden zu verlangen.

Schulkontrolle

Die Stiftung ASCA behält sich das Recht vor, den Unterricht zu überprüfen. Sie kann Experten benennen, welche die Prüfungen in den Schulen überwachen.

Kosten

Die Direktion des Stiftungsrates bestimmt die Jahresbeiträge und Gebühren für die Anerkennung, Überprüfung und Bearbeitungsgebühren.

Diese Konditionen wurden vom Stiftungsrat der Stiftung ASCA am 2. Juni 2005 genehmigt und treten ab 1. Januar 2006 in Kraft. Sie wurden am 22. März 2007 durch den Stiftungsrat geändert.

Kosten für das Anerkennungsverfahren, Schul- und Weiterbildungskontrolle, Verwaltungsgebühren


Überprüfung des Dossiers            CHF 340.-

Jahresbeitrag (pro rata tempo)    CHF 225.- (eine Stufe inklusive)
Pro weitere Ausbildungsstufe       CHF 115.-

Persönliche Kontakte, unerwartete Schulkontrollen von der ASCA-Direktion oder benannten Prüfungsexperten rechtfertigen den Betrag von CHF 300.-
Kosten, die durch Nichtbeachten der oben genannten Bedingungen entstehen, werden der betroffenen Schule belastet, bis zu einem Betrag von maximal CHF 1'000.--.


Stiftung ASCA

Freiburg, 1. Januar 2006
Ausgabe: 1. Januar 2008

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