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KAPITEL 1 – ZIEL
Art. 1 Das vorliegende Allgemeine Anerkennungsreglement legt die Statuten der ASCA-Nutzniesser fest. Nutzniesser sind alle ASCA-anerkannten Gesundheitspraktiker und -praktikerinnen, die auf der Therapeutenliste erwähnt sind und den Krankenkassenpartnern zur Verfügung stehen.
Art. 2 Das vorliegende Allgemeine Anerkennungsreglement sowie alle anderen ASCA- Dokumente können jederzeit angepasst werden. Bereits anerkannte Praktiker und Praktikerinnen sind ab der nächsten Jahresperiode diesem Reglement unterstellt.
Art. 3 Das ARG und
alle dazugehörenden Dokumente (Richtlinienverordnung) können bei der Stiftung ASCA bestellt oder kostenlos auf der Internetseite www.asca.ch geladen werden.
KAPITEL 2 – AUFNAHMEBEDINGUNGEN
Art. 4 Anerkannt werden lediglich Praktiker und Praktikerinnen, die alle von der ASCA verlangten Bedingungen erfüllen. Sobald der Jahresbeitrag bezahlt ist, wird der Praktiker oder die Praktikerin in die Therapeutenliste aufgenommen und die Adresse wird auf der ASCA-Internetseite veröffentlicht.
Art. 5 Die Gesundheitsmethode, welche der Praktiker oder die Praktikerin registrieren will, muss mit der entsprechenden Methode auf der ASCA-Methodenliste (ML) übereinstimmen.
Art. 6 Im Zweifelsfall betreffend die Anerkennung einer neuen Gesundheitsmethode, nimmt die medizinisch therapeutische Kommission Stellung.
Der Praktiker oder die Praktikerin ist verpflichtet, die für die ASCA-Anerkennung notwendigen Unterlagen nach Erhalt der Einforderung innerhalb von 30 Tagen einzureichen.
Solange die medizinisch-therapeutische Kommission dazu keine Stellung bezogen hat, kann der Praktiker oder die Praktikerin für die entsprechende Gesundheitsmethode nicht auf der ASCA-Liste aufgeführt werden. Ist der Praktiker oder die Praktikerin bereits für andere Gesundheitsmethoden eingetragen, so bleiben diese Anerkennungen bestehen.
Kapitel 3 – EINREICHUNG DES ANTRAGSFORMULARS
Art. 7 Der Praktiker oder die Praktikerin kann den Antrag für die ASCA-Anerkennung erst nach abgeschlossener Ausbildung einreichen. Der Delegierte von der medizinisch-therapeutischen Kommission der Stiftung ASCA (genannt MTK ASCA) (Art. 14, Punkt 2) entscheidet über die Anerkennung von Personen, die jünger als 25 Jahre oder älter als 65 Jahre sind.
Für die ASCA-Anerkennung muss der Antragsteller oder die Antragstellerin den entsprechenden Fragebogen ausfüllen und zusammen mit allen Dokumenten vorlegen, die bestätigen, dass die Ausbildung den Forderungen des ARG entspricht und dass er oder sie diese erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat.
Er oder sie muss eine Kopie des Strafregisterauszugs, welcher nicht älter als 6 Monate ist, beilegen.
Die Dokumente müssen in einer der drei offiziellen Landessprachen (D, F, I) oder in Englisch vorgelegt werden. Durch die Unterschrift bestätigt der Antragsteller oder die Antragstellerin, dass sie vom Inhalt des ARG und von den weiteren Verordnungen Kenntnis genommen hat und dass die beigelegten Dokumente (Originale oder Kopien) oder deren Übersetzungen mit dem Original übereinstimmen. ASCA behält sich das Recht vor, notariell beglaubigte Übersetzungen zu verlangen.
Die Ausbildung muss in einer Schule erbracht werden, die vom Praktiker oder von der Praktikerin, der oder die das Antragsformular unterbreitet, unabhängig ist. In keinem Fall anerkennt die ASCA Dokumente oder Zertifikate, die vom Praktiker oder von der Praktikerin selbst erstellt wurden.
Art. 8 Im Prinzip muss die Ausbildung in einer ASCA-anerkannten Schule erbracht werden. Der Delegierte der MTK ASCA überprüft besondere Fälle, insbesondere wenn die Ausbildung an einer nicht ASCA-anerkannten Schule erfolgte. Bis zur Anerkennung der Schule kann er eine provisorische Anerkennung vorschlagen. Falls die Schule nicht anerkannt wird, kann eine Frist vereinbart werden, um die geforderte Ausbildung zu beenden.
Fernausbildungen mittels Korrespondenz oder jeder anderen Art (Internet usw.) werden nicht anerkannt.
Die ASCA-Verwaltung unterbreitet das eingereichte Dossier dem Delegierten der MTK ASCA, wenn aus den Unterlagen Art von Ausbildung, Lehrplan, Stundenanzahl und das entsprechende Fachwissen nicht genügend hervorgehen. Die Dokumente können einem vom Delegierten der MTK genannten Experten vorgelegt werden.
Zur Abklärung des theoretischen und praktischen Wissens kann der Delegierte der MTK ASCA vom Antragsteller oder von der Antragstellerin einen oder mehrere Tests in den betreffenden Gesundheitsmethoden verlangen.
Art. 9 Ausbildungen, die im Ausland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern diese den ASCA-Anforderungen entsprechen.
Kapitel 4 – DIE ANERKENNUNG
Art. 10 Sobald der Praktiker oder die Praktikerin die Anerkennung schriftlich von der ASCA erhalten und den Jahresbeitrag und die Dossiergebühren bezahlt hat, wird er oder sie auf der offiziellen ASCA-Liste für die Krankenkassenversicherungspartner mit seinen oder ihren beruflichen Koordinaten und den anerkannten Gesundheitsmethoden aufgeführt.
Diese Liste wird ständig aktualisiert und kann auf der ASCA-Internetseite www.asca.ch konsultiert werden.
Der Praktiker oder die Praktikerin ist verpflichtet sämtliche Änderungen beruflicher Art, des Namens oder der Adresse innerhalb von 30 Tagen bekannt zu geben. Er oder sie ist verantwortlich für die durch seine oder ihre Nachlässigkeit entstehenden Kosten (Mahnung oder Zurückschicken der Korrespondenz), falls die Änderungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Art. 11 Die Anerkennung eines Praktikers oder einer Praktikerin durch die ASCA ist bis zum Ende des laufenden Jahres gültig. Sie wird von Rechts wegen für alle Praktiker und Praktikerinnen jährlich erneuert, die weiterhin die Anforderungen des ARG erfüllen oder die sich den möglichen Änderungen anpassen, welche in der zu diesem Zweck vorgesehenen Frist in Kraft treten.
Auf Wunsch kann die Anerkennung eines Gesundheitspraktikers oder einer -praktikerin für max. 2 Jahre ausgesetzt werden. Nach Ablauf dieser Zeitspanne muss der Praktiker oder die Praktikerin einen neuen Antrag stellen. Sofern die Anerkennungsanforderungen nicht abgeändert wurden, werden die Aufnahmegebühren um die Hälfte reduziert.
Art. 12 Wird der Jahresbeitrag trotz mehrmaligem, kostenpflichtigem Mahnen nicht bezahlt, wird die ASCA-Anerkennung nicht mehr erneuert und der Praktiker oder die Praktikerin wird von der ASCA-Liste für den Krankenkassenversicherungspartner gestrichen. Die Bedingungen sind durch das Reglement festgelegt.
Bei Kündigung oder Ausschluss im Laufe des Jahres, bleibt der Jahresbeitrag geschuldet. Bereits bezahlte Beiträge werden einbehalten.
Kapitel 5 – MEDIZINISCH-THERAPEUTISCHE KOMMISSION ASCA
Art. 13 Die medizinisch-therapeutische Kommission (nachfolgend MTK ASCA genannt) ist das beratende Gremium des ASCA-Stiftungsrates und der Direktion für alle Fragen in Bezug auf die Lehre, Ausbildung und die praktische Anwendung der alternativen und komplementären Gesundheitsmethoden.
Sie prüft die Anerkennung der therapeutischen Methoden und nimmt Stellung zu allen Fragen, die ihr von der Direktion der ASCA unterbreitet werden. Die Kommission zieht die Stellungnahmen aller kompetenten Personen auf diesem Gebiet wie Vertreter der Bildungsschulen, der Berufsverbände oder spezialisierter Gesundheitspraktiker und -praktikerinnen in Betracht. Sie kann ebenfalls einen Experten für besondere Fälle beauftragen.
Art. 14 Die MTK ASCA setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen, die durch den Stiftungsrat ernannt werden. Sie umfasst insbesondere einen medizinischen Berater, ein Mitglied der Direktion ASCA, einen Naturarzt oder eine -ärztin sowie einen Vertreter der Ausbildungsschulen. Die MTK ASCA ist in der Verwaltung der ASCA durch einen von ihr bestimmten medizinischen Beirat vertreten.
KAPITEL 6 – ANFORDERUNGEN DER AUSBILDUNG FÜR DIE ANERKENNUNG
BASISAUSBILDUNG
Art. 15 Der Stiftungsrat definiert die Anerkennungskriterien für die Gesundheitspraktiker und -praktikerinnen. Diese haben zum Ziel, die Qualitätsansprüche gegenüber den Gesundheitspraktikern und Gesundheitspraktikerinnen festzulegen, die Ausbildungsprogramme in der Alternativ- und Komplementärmedizin zu harmonisieren und damit die Ausbildung und die Fachkompetenz der Praktiker und Praktikerinnen zu verbessern.
Für die Erlangung der ASCA-Anerkennung muss der Praktiker oder die Praktikerin eine Grundausbildung in einer von der ASCA anerkannten Gesundheitsmethode erfolgreich abgeschlossen haben. Er oder sie muss eine therapeutische Tätigkeit ausüben, die eine ganzheitliche Anamnese einschliesst. Er oder sie verpflichtet sich ebenfalls, seine oder ihre Praxistätigkeit und Gesundheitsmethode mindestens 12 Stunden pro Woche auszuüben.
AUSBILDUNG STUFE 1 (Obligatorische Grundausbildung)
Art. 16 Die Stufe 1 beinhaltet ausschliesslich das theoretische Grundstudium von Anatomie, Humanbiologie, Pathologie und Physiologie und muss mit einer Prüfung abgeschlossen und im Erfolgsfall mit einem Diplom bestätigt werden.
Die Mindestanforderung für die Stufe I beträgt 150 Stunden.
Das Studium der Stufe I ist unabhängig von einer bestimmten Gesundheitsmethode obligatorisch. Diese Grundausbildung umfasst u.a. einen Ausbildungsteil in Hygiene und Notfallmassnahmen, Anamnese und Diagnostik, Psychosomatik und Psychologie (Klientengespräch).
Das Aufnahmereglement für Schulen bestimmt die Modalitäten für diese Grundausbildung.
Davon ausgenommen sind Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal, sofern für deren Ausbildung vom Bundesamt für Gesundheit BAG und/oder von den kantonalen Gesetzgebungen ein entsprechender Ausbildungsnachweis verlangt wird.
AUSBILDUNG STUFE 2 (Obligatorische fachspezifische Ausbildung)
Art. 17 Die Stufe 2 beinhaltet die praktische und/oder theoretische Ausbildung der jeweiligen Gesundheitsmethoden.
Diese Ausbildung kann an derselben Schule, welche Stufe 1 unterrichtet, oder an einer anderen Schule, vorzugsweise ASCA-anerkannt, gemacht werden. Im letzteren Fall bestimmt die MTK ASCA über die Anerkennung des Antrags. Die Anzahl der Ausbildungsstunden ist abhängig von der Methodenliste.
AUSBILDUNG STUFE 3 (Spezielle Methoden)
Art. 18 Die Stufe 3 ist für bestimmte Gesundheitsmethoden, die auf der ASCA-Methoden-Liste aufgeführt sind, notwendig.
Sie beinhaltet ausschliesslich das Studium von Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie der Anamnese und Diagnostik unter Berücksichtigung der medizinischen und paramedizinischen Anforderungen.
Minimalstundenanzahl: 300 Stunden. Diese Stunden müssen innert fünf Jahren erbracht werden. Die Kurse können während der Grundausbildung (Stufe 1) oder als Weiterbildung gemacht werden. Die MTK ASCA entscheidet über eine mögliche Freistellung.
NATURARZT/-ÄRZTIN
Art. 19 Die Ausbildung zum Naturarzt beziehungsweise zur Naturärztin (WAM, TCM, AVM) muss vollständig und rechtsgültig durch ein Diplom, welches die Ausübung mehrererGesundheitsmethoden, der Anamnese, der Gesundheitsuntersuchung und die Anwendung notwendiger Behandlungen bestätigt, dokumentiert werden.
GESUNDHEITSPRAKTIKER/-PRAKTIKERIN
Art. 20 Der Gesundheitspraktiker oder die Gesundheitspraktikerin kann eine oder mehrere Gesundheitsmethoden ausüben, unter der Voraussetzung, dass er oder sie in denangewandten Methoden ausgebildet ist (Diplom) und diese Methoden ASCA-anerkannt sind.
KAPITEL 7 – FORT- UND WEITERBILDUNG
Art. 21 Für die Aufrechterhaltung der ASCA-Anerkennung muss der Gesundheitspraktiker oder die Gesundheitspraktikerin zwingend an Weiterbildungen von mindestens 16 Stunden pro Jahr teilnehmen.
Die obligatorische Fort- und Weiterbildung muss hauptsächlich in Pathologie in Bezug auf die ASCA-anerkannten Methoden oder deren neu zu anerkennende Methoden erbracht werden.
Die Fort- und Weiterbildungskurse dienen der Vertiefung und Erweiterung der Sachkenntnis der Praktiker und Praktikerinnen, insbesondere in Bezug auf Prävention und Förderung der Gesundheit.
Weiterbildungskurse sollen vorzugsweise an einer ASCA-anerkannten Schule erfolgen. Bei anderen Kursen oder Seminaren entscheidet die MTK ASCA über die Anerkennung.
ASCA führt eine Liste mit Seminaren und Aktivitäten, die für die Fort- und Weiterbildung anerkannt werden.
Art. 22 Die Weiterbildungskontrolle wird durch die ASCA-Verwaltung mindestens alle zwei Jahre durchgeführt.
ASCA berücksichtigt die Fort- und Weiterbildungskurse, die von einem Berufsverbandsvertragspartner durchgeführt und von den Berufsverbänden kontrolliert werden, sofern diese den ASCA-Anforderungen entsprechen.
Die Pflicht des Weiterbildungsnachweises beginnt spätestens im Folgejahr nach der ASCA-Anerkennung.
Der Delegierte der MTK ASCA prüft besondere Fälle.
Art. 23 Das ARG definiert die Art und Weise der Fort- und Weiterbildungskontrolle.
KAPITEL 8 – BESTIMMUNGEN ZUR UNABHÄNGIGEN TÄTIGKEIT DER PRAKTIZIERENDEN
LAUFENDE MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN
Art. 24 Während der Anwendung von alternativen und komplementären Gesundheitsmethoden behindert der oder die Praktizierende keine medizinisch verordneten Behandlungen, sofern er oder sie davon Kenntnis hat. Im Zweifelsfall informiert er seinen Klienten.
BERUFSGEHEIMNIS UND INFORMATIONSPFLICHT
Art. 25 Der oder die Praktizierende bewahrt Stillschweigen über alles, was die Klienten ihm oder ihr anvertrauen, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).
Der oder die Praktizierende führt in seiner oder ihrer Praxis für jeden Klienten ein Dossier und achtet darauf, dass diese Angaben vertraulich aufbewahrt werden.
Nach Rücksprache mit dem Praktiker oder der Praktikerin erlaubt der Klient ihm oder ihr, die Informationen dem Vertrauensarzt seiner Krankenversicherung zu übermitteln, die für die Rückzahlung seiner Leistungen notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn der Klient ordnungsgemäss und schriftlich seine gegenteilige Ansicht mitgeteilt hat.
DATENSCHUTZ
Art. 26 In Fällen von Patientengefährdung wegen unkorrekten oder unadäquaten therapeutischen Behandlungen, kann die ASCA unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz die zuständigen Behörden sowie die Krankenversicherer informieren.
In einem solchen Fall eröffnet die ASCA eine interne Untersuchung, um die Schwere des besonderen Falles einzuschätzen. In allen Fällen wird die ASCA den betreffenden Praktizierenden oder die Praktizierende über das Verfahren und die ihm oder ihr gegenüber ergriffenen Massnahmen informieren. Dem Praktiker oder der Praktikerin werden entstehende Kosten belastet.
BERUFSHAFTPLFICHTVERSICHERUNG
Art. 27 Der oder die Praktizierende muss für seine oder ihre therapeutische Aktivität eineBerufshaftpflichtversicherung abschliessen, die eine adäquate Deckung anbietet.
KAPITEL 9 – AUFLÖSUNG DER ANERKENNUNG
Art. 28
AUFLÖSUNGUNG DER ANERKENNUNG UND AUSSCHLUSS
Aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel falschen Angaben oder Urkundenfälschung,kann die Anerkennung des fehlbaren Gesundheitspraktikers oder der -praktikerin jederzeit mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Er oder sie wird von der ASCA-Liste gestrichen.
Im Fall einer Auflösung der Anerkennung und/oder eines Ausschlusses kann der oder die Praktizierende frühestens nach ein bis vier Jahren Karenzzeit einen neuen Aufnahmeantrag stellen.
Die Auflösung der Anerkennung und der Ausschluss werden dem oder der Praktizierenden schriftlich begründet und per Einschreiben zugestellt.
Art. 29
REKURSINSTANZ
Der oder die Praktizierende kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ordnungsgemäss begründeten Beschlusses betreffend die Auflösung der Anerkennung oder den Ausschluss beim Stiftungsrat ASCA Rekurs erheben.
Die Rekursinstanz wird aus den Mitgliedern des Stiftungsrates gebildet. Im Bedarfsfall ernennt sie neutrale Experten.
KAPITEL 10 – BEITRÄGE, KOSTEN UND VERWALTUNGSGEBÜHREN
Art. 30 Der Stiftungsrat bestimmt die Jahresbeiträge und Gebühren für die ASCA-Anerkennung.
KAPITEL 11 – GÜLTIGKEIT UND ÜBERGANGSREGELUNG
Art. 31 Das vorliegende Allgemeine Anerkennungsreglement für Gesundheitspraktiker und Gesundheitspraktikerinnen (ARG) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Alle im Jahr 2010 vorgelegten Anerkennungsanträge werden dem ARG unter Berücksichtigung der vorherigen Anforderungen untergeordnet. Diese Bestimmung schafft kein Recht für die Praktizierenden. Sie gibt der Stiftung ASCA die Möglichkeit einer Entschärfung, falls die strikte Anwendung des ARG dem Antragsteller einen übermässigen Schaden verursachen würde.
Das Anerkennungsreglement (ARG) kann durch den Stiftungsrat jederzeit angepasst werden.
Freiburg, 1. Januar 2010. Der Stiftungsrat der Stiftung ASCA
Das vorliegende ARG ist aus dem Französischen übersetzt. Im Falle von Streitigkeiten ist der französische Text massgebend.
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